Satzung Schindau e.V. Füssen |
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Schindau“ und hat seinen Sitz in Füssen. Er wird gegründet am 26.05.1996. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Schindau e.V.“ |
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereines ist die Förderung und Pflege von Bürgersinn hauptsächlich in dem im Volksmund „Schindau“ genannten Stadtteil Füssens (Gebiet östlich der Reichenstraßen bis einschließlich Drehergasse). Dies soll insbesondere durch vom Verein organisierte gesellige Veranstaltungen zum Ausdruck kommen. |
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist ein formloser Aufnahmeantrag bei der Vorstandschaft, welche darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet, und zwar nach freiem Ermessen. Der Aufzunehmende soll seinen ersten Wohnsitz in Füssen haben. Der Vorstand kann jedoch Ausnahmen zulassen. |
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod b) Austritt aus dem Verein. c) Streichung von der Mitgliederliste d) Ausschluss
Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands zu erklären. Der Mitgliedsbeitrag ist jedoch für die Zeit bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres fortzuentrichten.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand bleibt. Bei der zweiten Mahnung ist eine Frist für die Entrichtung der rückständigen Beiträge von mindestens zwei Wochen zu setzen und die Streichung anzudrohen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind vereinsschädigendes Verhalten sowie rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens. Soweit tunlich, ist dem Mitglied vor Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
§ 5 Leitung des Vereins
Der Verein wird durch den Vorstand geleitet, welche sich wie folgt zusammensetzt: - 1. Vorsitzender, - 2. Vorsitzender, - Kassier, - Schriftführer, - Beisitzer
Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen weitere Beisitzer bestimmen, die jedoch nur beratende Funktion haben und in den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt sind.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassier. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeweils zwei dieser drei Personen gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
Der Vorstand wird jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Vorstandsmitglied kann jedes volljährige Vereinsmitglied werden.
Gleichzeitig werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung auch zwei Kassenprüfer gewählt.
Die Wahl ist geheim durch Stimmzettel abzuhalten, falls nicht alle Versammlungsteilnehmer auf eine geheime Wahl verzichten.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. |
§ 6 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er ist dabei insbesondere zuständig für die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
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§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des jeweils zweiten Geschäftsjahres abzuhalten.
Sie ist ferner abzuhalten, wenn und sobald 1 Mitglied weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich fordern.
Die Mitgliederversammlung ist durch schriftliche Einladung (per Brief oder E-Mail) durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen und muss die Tagesordnung enthalten.
Die Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Auch minderjährige Mitglieder (nach Vollendung des 16. Lebensjahres) sind stimmberechtigt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Lediglich für eine Satzungsänderung oder einen Beschluß über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder erforderlich. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Sind beide Vorsitzende verhindert, wird durch die Versammlung ein Sitzungsleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hat auch den Ort und die Zeit der Versammlung und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Ist der Schriftführer verhindert, wird durch den Sitzungsleiter ein Vertreter bestimmt. |
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. |
§ 9 Vereinsauflösung
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dafür einzuberufenden Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Im Falle der Vereinsauflösung wird das verbleibende reine Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck, der durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird, zugeführt. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
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Eintrag ins Vereinsregister des Amtsgerichts Kaufbeuren unter VR 1008 am 08. August 1996. |